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I. VERTRAGSGEGENSTAND
Der Inkasso-Service-Vertrag ist ein Rahmenvertrag. Er regelt die Zusammenarbeit der Firma CashControl® Inkasso mit dem Auftraggeber zum Einzug von voraussichtlich unstreitigen Forderungen des Auftraggebers. Er gilt für alle Inkassoaufträge, die der Auftraggeber der Firma CashControl® Inkasso erteilt.
II. VERTRAGSDAUER
Die Inkassoaufträge enden mit der restlosen Befriedigung der Haupt- und Nebenforderungen oder dann, wenn sich eine Forderung endgültig als Uneinbringlich erweist.
III. LEISTUNGEN DER FIRMA CASHCONTROL® INKASSO
Die Firma CashControl® Inkasso übernimmt den Einzug von Forderungen des Auftraggebers, die nicht ernstlich bestritten sind.
Die Bearbeitung erfolgt nach den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers. Sie beinhaltet alle Maßnahmen, die zum Erfolg vor der Einleitung gerichtlicher Schritte erforderlich sind, wie Mahnungen, persönliche Gespräche, Vermittlung, Telefonservice. Die Firma CashControl® Inkasso stellt hierzu ihr internes Datennetz zur Verfügung.
Bei streitig gewordenen Aufträgen bereitet die Firma CashControl® Inkasso die Unterlagen vor, damit die Bearbeitung von einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand fortgeführt werden kann. Der Auftraggeber hat die Pflicht hier mitzuwirken.
Die Firma CashControl® Inkasso zieht auch die Kosten ein, die im Zuge der Bearbeitung entstehen und vom Schuldner zu erstatten sind.
In laufenden Beitreibungssachen erfolgt kein Insolvenz-monitoring, d.h., dass keine Überprüfungen auf etwaige Insolvenzverfahren des Schuldners erfolgen.
IV. VERGÜTUNG/LEISTUNGSNACHWEIS
Die Firma CashControl® Inkasso erhält als Vergütung für Ihre Tätigkeiten eine Erfolgsprovision gem. vereinbarter Tabelle 4 –Gläubiger Abrechnung- der beim Schuldner eingezogenen Hauptforderung, Mahnkosten und Zinsen. Weiterhin fällt ein Honorar nach Höhe des Streitwertes an. Der Auftraggeber ermächtigt hierzu die CashControl® Inkasso dieses Honorar gem. § 286 BGB gegenüber dem Schuldner abzurechnen und mit den ersten Zahlungen des Schuldners zu verrechnen.
Wenn der Auftraggeber den Auftrag kündigt, eine weitere Bearbeitung verhindert, mit dem Schuldner eine eigene Lösung findet oder sich herausstellt, dass die Forderung bei Auftragserteilung nicht bestand, und die Firma CashControl® Inkasso deshalb die Erfolgsprovision und Honorar nicht verdienen kann, so schuldet der Auftraggeber der Firma CashControl® Inkasso für deren Tätigkeiten eine vom Erfolg unabhängige Vergütung, die sich in der Höhe nach dem Stand der bis dahin erbrachten Leistungen richtet. Die CashControl® Inkasso hat auch die Möglichkeit einzelne oder alle Aufträge zu kündigen und Kosten und Auslagen abzurechnen, wenn der Kunde offene Posten über 2 Monate hat, die Bearbeitung einzelner oder aller Akten verhindert oder das Vertrauensverhältnis gestört ist.
Auf diese erfolgsunabhängige Vergütung werden diejenigen Provisionen angerechnet, die die Firma CashControl® Inkasso durch einen Teileinzug bereits verdient hat. Diese beträgt i.d.R. den Betrag, welche dem Schuldner als Inkassokosten gem. § 286 BGB in Rechnung gestellt wurde. Die Höhe der Inkassokosten orientiert sich an der Höhe der RVG-Gebühren. Die Liste der Inkassokosten kann jederzeit kostenfrei angefordert werden bzw. ist auch auf der Internetseite der CashControl® Inkasso einsehbar. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die von der CashControl® Inkasso abzurechnende Vergütung mit Abschluss des Verfahrens fällig werden, sofern nicht anders geregelt und bezahlt.
CashControl® ist nicht verpflichtet eine Handakte zu führen. Alle Akten werden ausschließlich digital geführt. Der Nachweis über den Inhalt der versendeten Schreiben ist nicht geschuldet.
V. AUSLAGEN
Soweit die Firma CashControl® Inkasso zur Durchführung des Auftrags Kosten verauslagt, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten. Üblicherweise fallen an Kosten diejenigen für das Gericht, den Gerichtsvollzieher und die öffentlichen Register (z.B. Gewerbekartei, Einwohnermeldeamt, Handelsregister, Schufa) an. Die im Einzelfall ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers bedürfen diejenigen Maßnahmen, die Kosten außerhalb des üblichen Rahmens verursachen, z.B. die Einholung von Auskünften bei einer Detektei oder Auskunftei. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die von der CashControl® Inkasso abzurechnende Gebühren mit Abschluss des Verfahrens fällig werden, sofern nicht anders geregelt und bezahlt.
VI. GERICHTLICHE VERFAHREN
Der Auftraggeber beauftragt und bevollmächtigt die Firma CashControl® Inkasso, zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen. Gerichtliche Verfahren werden auf das Risiko des Auftraggebers geführt.
Die gerichtlichen (Rechtsanwalt/Rechtsbeistand) Kosten für das streitige gerichtliche Verfahren und das Schlichtungsverfahren trägt der Auftraggeber und sind von diesem zu bevorschussen.
Die Firma CashControl® Inkasso ist nicht befugt, einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand im Namen und im Auftrag des Auftraggebers zu beauftragen, der eine höhere Vergütung verlangt, als sie in den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RVG) vorgesehen ist.
VII. UMSATZSTEUER
Die zu entrichtenden Zahlungen und zu erstattenden Auslagen verstehen sich zusätzlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
VIII. EINGEHENDE GELDER
Die Firma CashControl® Inkasso verrechnet gegenüber dem Auftraggeber eingehende Zahlungen des Schuldners zunächst auf die angefallenen und noch offenen Auslagen und anschließend auf die Vergütung (Erfolgsprovision). Zu den Auslagen zählen insoweit auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Mahnverfahrens.
IX. VEREINBARUNGEN MIT DEM SCHULDNER
Die Firma CashControl® Inkasso ist befugt, mit dem Schuldner Ratenzahlungsvereinbarungen und Vergleiche ohne vorherige Absprache oder Zustimmung mit dem Auftraggeber zu schließen. Schließt der Auftraggeber Vereinbarungen mit dem Schuldner oder leistet dieser an den Auftraggeber, so ist die Firma CashControl® Inkasso unverzüglich zu unterrichten.
X. ABRECHNUNG
Die Firma CashControl® Inkasso fertigt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Auftrages dem Auftraggeber die Abrechnung. Bei laufenden Verfahren kann der Auftraggeber für seine Aufträge Zwischenabrechnung zum Quartalsende verlangen. Der Kunde hat keinen Zinsanspruch gegen die CashControl® zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto bis zur Auszahlung.
XI. KÜNDIGUNG DES AUFTRAGS
Beide Parteien können den Inkasso-Service-Vertrag und die Inkassoaufträge mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für eine außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
XII. SCHRIFTVERKEHR
Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Vertragsparteien kann via eMail oder Telefax durchgeführt werden. Teilt der Auftraggeber eine eMail-Adresse mit, geht CashControl® Inkasso von der Einwilligung aus, dass auftragsbezogene Informationen zugesendet werden dürfen. Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass eMails Viren enthalten können, dass andere Internet-Teilnehmer von dem Inhalt der eMails Kenntnis nehmen können und dass nicht sichergestellt werden kann, dass die eMails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist.
XIII. VERRECHNUNGEN
Die CashControl® Inkasso ist berechtigt aber nicht verpflichtet offene Salden mit Guthaben zu verrechnen. Sofern offene Posten verrechnet wurden, wird dies allerdings nicht allgemeingültig. Die Auftraggeber hat weiterhin die Pflicht, die offenen Posten umgehend auszugleichen. Die Verrechnungsmöglichkeit gilt auch für mittelbar verbundene Unternehmen.
XIV. DATENSCHUTZ/HERAUSGABE VON UNTERLAGEN
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt fünf Jahre nach Beendigung des Auftrages. Danach dürfen alle im ihrem Besitz befindlichen Aktenstücke vernichtet werden, wenn zuvor der Auftraggeber aufgefordert wurde, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber die Handakten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang dieser Aufforderung abgeholt hat.Die Übermittlung ist -wenn technisch möglich- per E-Mail möglich anderenfalls per Downloadlink.
CashControl® scannt alle Unterlagen ein und ist berechtigt alle Unteralgen – ausser Schuldtitel zu vernichten.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass CashControl® im Rahmen des Auftrags auch personenbezogene Daten unter Beachtung des jeweiligen Datenschutzgesetzt speichert und übermittelt.
XV. GERICHTSSTAND/RECHTSWAHL
Erfüllungsort und Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen.
XVI. KUNDENPORTAL
Der Kunde erhält einen Kundenportal-Zugang. Damit erfüllt CashControl® Ihren Auskunftsanspruch aus dem Vertrag.
Der Kunde ist verpflichtet, den Kundenportalzugang geheim zu halten. Der Zugang ist auch nur von der Person zu nutzen, die namentlich genannt ist.
XVII. SCHRIFTFORMERFORDERNIS
Alle Absprachen und Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der CashControl® Inkasso. Es wird auch nicht für telefonische oder sonst mündliche abgegebene Erklärungen und Auskünfte gehaftet.
XVIII. EINMELDUNG VON DATEN IN AUSKUNFTEIEN
Hiermit ermächtigen wir das Inkassounternehmen CashControl® dazu, die von uns an das Inkassounternehmen CashControl® übergebene offene Forderung gemäß § 28a BDSG an Auskunfteien einzumelden.“
XIX. VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSVERFAHREN
Verbraucher setzen wir davon in Kenntnis, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XX. VERJÄHRUNG UND VERWIRKUNG
Eine Verjährungskontrolle durch die CashControl® hinsichtlich der zur Einziehung übergebenen Forderungen findet nicht statt, sofern der Kunde ein Unternehmer ist. Insoweit ist mangels Vertragspflicht eine Haftung der CashControl® ausgeschlossen. Das gilt auch für die Verwirkungskontrolle. Alle Ansprüche von Kunden, die Unternehmer sind, gegen den Dienstleister verjähren in einem Jahr ab Datum der Schlussabrechnung an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden.
XXI. MITWIRKUNGSPFLICHT/VERSCHWIEGENHEIT
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten ordnungsgemäß übermittelt werden (z.B. keine Doppelbeauftragung u.ä.). Auch hat der Kunde die Pflicht, die Änderungen von Firmenbezeichungen, Adressen, Personen usw. der CashControl® umgehend mitzuteilen.
Die CashControl® wird auf ihre Verschwiegensheitspflicht auch über die Beendigung der Vertragsverhältnisses achten. Die Kunde ist damit einverstanden, in die Kunden-/Referenzliste der CashControl® aufgenommen zu werden. Auf das Datengemeimnis nach den Datenschutzgesetz wird geachtet und auch die Subunternehmer entsprechend verpflichtet.
XXII. SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Gültig ab August 2023
1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der CashControl® Consulting GmbH (nachfolgend: „CashControl“) und ihren gewerblichen Kunden (nachfolgend: „Kunde“) über die Erteilung von Auskünften, Bonitätsbewertungen, Adress- und Informationsrecherchen sowie den Bezug von Business-Auskünften, einschließlich Weiterverkäufen von Bonitätsdaten (z. B. SCHUFA-Business-Produkte).
2. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht beliefert.
3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, CashControl stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsgegenstand
1. CashControl erteilt Auskünfte über natürliche und juristische Personen, insbesondere Bonitäts-, Identitäts-, Firmen- und Wirtschaftsauskünfte sowie SCHUFA-Business-Auskunftsprodukte als Reseller.
2. CashControl übernimmt keine Verpflichtung zur Ermittlung vollständig richtiger oder vollständiger Daten, sondern liefert Informationen nach bestem Wissen aus verfügbaren Quellen.
3. CashControl ist berechtigt, Auskunftsanfragen aus wichtigem Grund abzulehnen (z. B. fehlendes berechtigtes Interesse, DSGVO-Vorgaben, SCHUFA-Vorgaben).
3. Nutzung der Auskünfte
1. Auskünfte dürfen nur zum angegebenen Zweck verwendet werden, für den der Kunde ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 31 BDSG-neu nachgewiesen hat.
2. Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt, es sei denn:
o der Zweck rechtfertigt dies (z. B. an Banken, Leasinggesellschaften),
o gesetzliche Vorschriften erlauben dies,
o bei SCHUFA-Produkten gelten die SCHUFA-Nutzungsbedingungen, die der Kunde ausdrücklich anerkennt.
3. Der Kunde verpflichtet seine Mitarbeiter und etwaige Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung der Vertraulichkeit.
4. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht verpflichtet den Kunden zum Schadensersatz. CashControl kann eine angemessene Vertragsstrafe festlegen.
4. Berechtigtes Interesse (DSGVO/BDSG)
1. Der Kunde darf Auskünfte nur einholen, wenn ein nach DSGVO/BDSG zulässiger Zweck besteht (z. B. Kreditvergabe, Forderungsmanagement, Betrugsprävention).
2. Der Kunde ist verpflichtet:
o das Interesse wahrheitsgemäß anzugeben,
o Belege auf Anfrage vorzulegen,
o Daten nicht für unzulässige Zwecke (z. B. Werbung) zu verwenden.
3. CashControl ist berechtigt, Anfragen stichprobenartig zu prüfen und im Zweifel die Auskunft zu verweigern.
4. Die Pflichten zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO trägt der Kunde, sofern CashControl nicht direkt erhebt.
5. Online-Systemzugang
1. Der Kunde erhält auf Wunsch einen Passwort-geschützten Zugang. Er ist verpflichtet, Zugangsdaten sicher aufzubewahren.
2. Jede Abfrage, die über den Zugang erfolgt, gilt als vom Kunden veranlasst und wird berechnet.
3. Bei Verlust oder Verdacht auf Missbrauch ist CashControl unverzüglich zu informieren.
6. Preise und Zahlung
1. Alle Leistungen werden nach der gültigen Preis- oder Produktliste abgerechnet.
2. SCHUFA-Produkte unterliegen den durch die SCHUFA festgelegten Einkaufspreisen, Lizenzbedingungen und Weitergabevorgaben.
3. Rechnungen sind 7 Tage nach Zugang ohne Abzug fällig.
4. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
5. CashControl ist berechtigt, offene Forderungen mit bestehenden Guthaben des Kunden zu verrechnen.
7. Haftung
1. Auskünfte basieren auf Daten aus Drittquellen, öffentlichen Registern, Partnerunternehmen und SCHUFA-Daten. CashControl übernimmt keine Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
2. CashControl haftet nur für:
o Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
o Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
3. Eine weitergehende Haftung, insbesondere bei Auskünften infolge falscher oder unvollständiger Informationen Dritter (Register, Behörden, SCHUFA etc.), ist ausgeschlossen.
4. Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
8. Datenschutz
1. CashControl verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO und BDSG-neu.
2. Der Kunde ist eigenständig verantwortlich für die Einhaltung der DSGVO bei seinen eigenen Verarbeitungen, insbesondere Art. 6 (Rechtsgrundlage), Art. 14 (Informationspflichten) und Art. 32 (Sicherheit).
3. Für SCHUFA-Produkte gelten die jeweiligen Datenschutzbedingungen der SCHUFA zusätzlich.
4. CashControl kann Verarbeitungen dokumentieren und speichern, soweit gesetzlich notwendig.
9. Lieferung der Auskünfte
1. Auskünfte können schriftlich, elektronisch oder online bereitgestellt werden.
2. CashControl ist berechtigt, die Erbringung in begründeten Einzelfällen auf mündliche Auskunft zu beschränken.
3. Technische Störungen, Wartung oder Ausfall von Datenlieferanten (z. B. SCHUFA) stellen keine Leistungsstörung dar.
10. Verbot unzulässiger Verwendungen
Untersagt sind insbesondere:
• Verwendung für Werbezwecke oder Marketing
• Entscheidungen, die ausschließlich automatisiert getroffen werden (Art. 22 DSGVO), sofern dies nicht gesetzlich erlaubt ist
• Speicherung der gelieferten Daten ohne Zweckbindung
• Verkauf oder Weiterverarbeitung außerhalb des vereinbarten Zwecks
11. Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Verträge laufen auf unbestimmte Zeit.
2. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen.
3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
3. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit zulässig – München.
4. CashControl nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Gültig ab November 2025
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| 1. Geltungsbereich Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der CashControl Consulting GmbH, Abteilung Technik, gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. | 1. Scope These Terms and Conditions apply to all contracts, deliveries and services of CashControl Consulting GmbH, Technical Department, with business customers (§ 14 German Civil Code). Conflicting terms of the buyer shall not apply. |
| 2. Vertragsschluss Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung oder Lieferung zustande. | 2. Conclusion of Contract Offers are non-binding. A contract is only concluded by written confirmation or delivery. |
| 3. Preise und Zahlung Alle Preise netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Zahlbar sofort ohne Abzug. | 3. Prices and Payment All prices are net plus applicable VAT. Payment is due immediately without deduction. |
| 4. Lieferung und Gefahrübergang Lieferfristen unverbindlich. Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über. | 4. Delivery and Transfer of Risk Delivery dates are non-binding. Risk passes to the buyer upon handover to the carrier. |
| 5. Eigentumsvorbehalt Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. | 5. Retention of Title Goods remain the property of the seller until full payment is received. |
| 6. Gewährleistung und Übernahmefrist (1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt, auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu überprüfen. (2) Etwaige Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich angezeigt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt und ordnungsgemäß geliefert (§ 377 HGB). (3) Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. (4) Der Verkäufer leistet nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. (5) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. | 6. Warranty and Acceptance Period (1) The buyer must inspect the delivered goods without undue delay, at the latest within 7 calendar days of receipt, for completeness and obvious defects. (2) Any defects must be notified in writing within this period. If no timely notice of defects is given, the goods shall be deemed accepted and properly delivered (§ 377 German Commercial Code). (3) The warranty period for material defects is 12 months from the transfer of risk. (4) The seller may choose between repair or replacement. If the remedy fails, the buyer may either reduce the purchase price or withdraw from the contract. (5) Further claims, in particular for damages, are excluded to the extent permitted by law. |
| 7. Haftung Unbeschränkte Haftung nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen Haftung auf wesentliche Vertragspflichten und vorhersehbaren Schaden begrenzt. | 7. Liability Unlimited liability only for intent, gross negligence, injury to life, body, health, or under the Product Liability Act. Otherwise, liability is limited to essential contractual duties and foreseeable damages. |
| 8. EU-B2B Geschäfte Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG), sofern eine gültige USt-IdNr. vorliegt. Der Käufer haftet für falsche Angaben. Incoterms: EXW München. Gerichtsstand: München, Deutschland. | 8. EU-B2B Transactions Intra-EU deliveries are VAT-exempt (§ 4 Nr. 1b German VAT Act) if a valid VAT ID is provided. Buyer is liable for incorrect information. Incoterms: EXW Munich. Place of jurisdiction: Munich, Germany. |
| 9. Schlussbestimmungen Es gilt deutsches Recht, UN-Kaufrecht ausgeschlossen. Gerichtsstand ist München. | 9. Final Provisions German law applies, CISG excluded. Place of jurisdiction is Munich. |