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I. VERTRAGSGEGENSTAND
Der Inkasso-Service-Vertrag ist ein Rahmenvertrag. Er regelt die Zusammenarbeit der Firma CashControl® Inkasso mit dem Auftraggeber zum Einzug von voraussichtlich unstreitigen Forderungen des Auftraggebers. Er gilt für alle Inkassoaufträge, die der Auftraggeber der Firma CashControl® Inkasso erteilt.
II. VERTRAGSDAUER
Die Inkassoaufträge enden mit der restlosen Befriedigung der Haupt- und Nebenforderungen oder dann, wenn sich eine Forderung endgültig als Uneinbringlich erweist.
III. LEISTUNGEN DER FIRMA CASHCONTROL® INKASSO
Die Firma CashControl® Inkasso übernimmt den Einzug von Forderungen des Auftraggebers, die nicht ernstlich bestritten sind.
Die Bearbeitung erfolgt nach den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers. Sie beinhaltet alle Maßnahmen, die zum Erfolg vor der Einleitung gerichtlicher Schritte erforderlich sind, wie Mahnungen, persönliche Gespräche, Vermittlung, Telefonservice. Die Firma CashControl® Inkasso stellt hierzu ihr internes Datennetz zur Verfügung.
Bei streitig gewordenen Aufträgen bereitet die Firma CashControl® Inkasso die Unterlagen vor, damit die Bearbeitung von einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand fortgeführt werden kann. Der Auftraggeber hat die Pflicht hier mitzuwirken.
Die Firma CashControl® Inkasso zieht auch die Kosten ein, die im Zuge der Bearbeitung entstehen und vom Schuldner zu erstatten sind.
In laufenden Beitreibungssachen erfolgt kein Insolvenz-monitoring, d.h., dass keine Überprüfungen auf etwaige Insolvenzverfahren des Schuldners erfolgen.
IV. VERGÜTUNG/LEISTUNGSNACHWEIS
Die Firma CashControl® Inkasso erhält als Vergütung für Ihre Tätigkeiten eine Erfolgsprovision gem. vereinbarter Tabelle 4 –Gläubiger Abrechnung- der beim Schuldner eingezogenen Hauptforderung, Mahnkosten und Zinsen. Weiterhin fällt ein Honorar nach Höhe des Streitwertes an. Der Auftraggeber ermächtigt hierzu die CashControl® Inkasso dieses Honorar gem. § 286 BGB gegenüber dem Schuldner abzurechnen und mit den ersten Zahlungen des Schuldners zu verrechnen.
Wenn der Auftraggeber den Auftrag kündigt, eine weitere Bearbeitung verhindert, mit dem Schuldner eine eigene Lösung findet oder sich herausstellt, dass die Forderung bei Auftragserteilung nicht bestand, und die Firma CashControl® Inkasso deshalb die Erfolgsprovision und Honorar nicht verdienen kann, so schuldet der Auftraggeber der Firma CashControl® Inkasso für deren Tätigkeiten eine vom Erfolg unabhängige Vergütung, die sich in der Höhe nach dem Stand der bis dahin erbrachten Leistungen richtet. Die CashControl® Inkasso hat auch die Möglichkeit einzelne oder alle Aufträge zu kündigen und Kosten und Auslagen abzurechnen, wenn der Kunde offene Posten über 2 Monate hat, die Bearbeitung einzelner oder aller Akten verhindert oder das Vertrauensverhältnis gestört ist.
Auf diese erfolgsunabhängige Vergütung werden diejenigen Provisionen angerechnet, die die Firma CashControl® Inkasso durch einen Teileinzug bereits verdient hat. Diese beträgt i.d.R. den Betrag, welche dem Schuldner als Inkassokosten gem. § 286 BGB in Rechnung gestellt wurde. Die Höhe der Inkassokosten orientiert sich an der Höhe der RVG-Gebühren. Die Liste der Inkassokosten kann jederzeit kostenfrei angefordert werden bzw. ist auch auf der Internetseite der CashControl® Inkasso einsehbar. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die von der CashControl® Inkasso abzurechnende Vergütung mit Abschluss des Verfahrens fällig werden, sofern nicht anders geregelt und bezahlt.
CashControl® ist nicht verpflichtet eine Handakte zu führen. Alle Akten werden ausschließlich digital geführt. Der Nachweis über den Inhalt der versendeten Schreiben ist nicht geschuldet.
V. AUSLAGEN
Soweit die Firma CashControl® Inkasso zur Durchführung des Auftrags Kosten verauslagt, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten. Üblicherweise fallen an Kosten diejenigen für das Gericht, den Gerichtsvollzieher und die öffentlichen Register (z.B. Gewerbekartei, Einwohnermeldeamt, Handelsregister, Schufa) an. Die im Einzelfall ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers bedürfen diejenigen Maßnahmen, die Kosten außerhalb des üblichen Rahmens verursachen, z.B. die Einholung von Auskünften bei einer Detektei oder Auskunftei. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die von der CashControl® Inkasso abzurechnende Gebühren mit Abschluss des Verfahrens fällig werden, sofern nicht anders geregelt und bezahlt.
VI. GERICHTLICHE VERFAHREN
Der Auftraggeber beauftragt und bevollmächtigt die Firma CashControl® Inkasso, zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen. Gerichtliche Verfahren werden auf das Risiko des Auftraggebers geführt.
Die gerichtlichen (Rechtsanwalt/Rechtsbeistand) Kosten für das streitige gerichtliche Verfahren und das Schlichtungsverfahren trägt der Auftraggeber und sind von diesem zu bevorschussen.
Die Firma CashControl® Inkasso ist nicht befugt, einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand im Namen und im Auftrag des Auftraggebers zu beauftragen, der eine höhere Vergütung verlangt, als sie in den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RVG) vorgesehen ist.
VII. UMSATZSTEUER
Die zu entrichtenden Zahlungen und zu erstattenden Auslagen verstehen sich zusätzlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
VIII. EINGEHENDE GELDER
VIII. EINGEHENDE GELDER
Die Firma CashControl® Inkasso verrechnet gegenüber dem Auftraggeber eingehende Zahlungen des Schuldners zunächst auf die angefallenen und noch offenen Auslagen und anschließend auf die Vergütung (Erfolgsprovision). Zu den Auslagen zählen insoweit auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Mahnverfahrens.
IX. VEREINBARUNGEN MIT DEM SCHULDNER
Die Firma CashControl® Inkasso ist befugt, mit dem Schuldner Ratenzahlungsvereinbarungen und Vergleiche ohne vorherige Absprache oder Zustimmung mit dem Auftraggeber zu schließen. Schließt der Auftraggeber Vereinbarungen mit dem Schuldner oder leistet dieser an den Auftraggeber, so ist die Firma CashControl® Inkasso unverzüglich zu unterrichten.
X. ABRECHNUNG
Die Firma CashControl® Inkasso fertigt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Auftrages dem Auftraggeber die Abrechnung. Bei laufenden Verfahren kann der Auftraggeber für seine Aufträge Zwischenabrechnung zum Quartalsende verlangen. Der Kunde hat keinen Zinsanspruch gegen die CashControl® zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto bis zur Auszahlung.
XI. KÜNDIGUNG DES AUFTRAGS
Beide Parteien können den Inkasso-Service-Vertrag und die Inkassoaufträge mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für eine außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
XII. SCHRIFTVERKEHR
Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Vertragsparteien kann via eMail oder Telefax durchgeführt werden. Teilt der Auftraggeber eine eMail-Adresse mit, geht CashControl® Inkasso von der Einwilligung aus, dass auftragsbezogene Informationen zugesendet werden dürfen. Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass eMails Viren enthalten können, dass andere Internet-Teilnehmer von dem Inhalt der eMails Kenntnis nehmen können und dass nicht sichergestellt werden kann, dass die eMails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist.
XIII. VERRECHNUNGEN
XIII. VERRECHNUNGEN
Die CashControl® Inkasso ist berechtigt aber nicht verpflichtet offene Salden mit Guthaben zu verrechnen. Sofern offene Posten verrechnet wurden, wird dies allerdings nicht allgemeingültig. Die Auftraggeber hat weiterhin die Pflicht, die offenen Posten umgehend auszugleichen. Die Verrechnungsmöglichkeit gilt auch für mittelbar verbundene Unternehmen.
XIV. DATENSCHUTZ/HERAUSGABE VON UNTERLAGEN
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt fünf Jahre nach Beendigung des Auftrages. Danach dürfen alle im ihrem Besitz befindlichen Aktenstücke vernichtet werden, wenn zuvor der Auftraggeber aufgefordert wurde, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber die Handakten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang dieser Aufforderung abgeholt hat. Die Übermittlung ist -wenn technisch möglich- per E-Mail möglich anderenfalls per Downloadlink.
CashControl® scannt alle Unterlagen ein und ist berechtigt alle Unteralgen – ausser Schuldtitel zu vernichten.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass CashControl® im Rahmen des Auftrags auch personenbezogene Daten unter Beachtung des jeweiligen Datenschutzgesetzt speichert und übermittelt.
XV. GERICHTSSTAND/RECHTSWAHL
Erfüllungsort und Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen.
XVI. KUNDENPORTAL
Der Kunde erhält einen Kundenportal-Zugang. Damit erfüllt CashControl® Ihren Auskunftsanspruch aus dem Vertrag.
Der Kunde ist verpflichtet, den Kundenportalzugang geheim zu halten. Der Zugang ist auch nur von der Person zu nutzen, die namentlich genannt ist.
XVII. SCHRIFTFORMERFORDERNIS
Alle Absprachen und Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der CashControl® Inkasso. Es wird auch nicht für telefonische oder sonst mündliche abgegebene Erklärungen und Auskünfte gehaftet.
XVIII. EINMELDUNG VON DATEN IN AUSKUNFTEIEN
Hiermit ermächtigen wir das Inkassounternehmen CashControl® dazu, die von uns an das Inkassounternehmen CashControl® übergebene offene Forderung gemäß § 28a BDSG an Auskunfteien einzumelden.“
XIX. VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSVERFAHREN
Verbraucher setzen wir davon in Kenntnis, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XX. VERJÄHRUNG UND VERWIRKUNG
Eine Verjährungskontrolle durch die CashControl® hinsichtlich der zur Einziehung übergebenen Forderungen findet nicht statt, sofern der Kunde ein Unternehmer ist. Insoweit ist mangels Vertragspflicht eine Haftung der CashControl® ausgeschlossen. Das gilt auch für die Verwirkungskontrolle. Alle Ansprüche von Kunden, die Unternehmer sind, gegen den Dienstleister verjähren in einem Jahr ab Datum der Schlussabrechnung an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden.
XXI. MITWIRKUNGSPFLICHT/VERSCHWIEGENHEIT
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten ordnungsgemäß übermittelt werden (z.B. keine Doppelbeauftragung u.ä.). Auch hat der Kunde die Pflicht, die Änderungen von Firmenbezeichungen, Adressen, Personen usw. der CashControl® umgehend mitzuteilen.
Die CashControl® wird auf ihre Verschwiegensheitspflicht auch über die Beendigung der Vertragsverhältnisses achten. Die Kunde ist damit einverstanden, in die Kunden-/Referenzliste der CashControl® aufgenommen zu werden. Auf das Datengemeimnis nach den Datenschutzgesetz wird geachtet und auch die Subunternehmer entsprechend verpflichtet.
XXII. SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Gültig ab August 2023
I. Vertragsgegenstand
- Der Auskunftei-Service-Vertrag ist ein Rahmenvertrag. Er regelt die Zusammenarbeit der Firma CashControl® Consulting GmbH mit dem Auftraggeberder Ermittlungen von persönlichen Daten, der Bonität von natürlichen und juristischen Personen insbesondere von Firmen- und erteilt entsprechende Auskünfte.
- In begründeten Ausnahmefällen darf die CashControl® die Erteilung einer Auskunft ablehnen oder sich auf eine mündliche Auskunft beschränken.
- Die Abtretung eines Anspruches auf Auskunftserteilung ist ausgeschlossen.
- Auskünfte sind nur für den Auftraggeber selbst bestimmt. Er darf von ihrem Inhalt weder Dritten Kenntnis geben noch auf sie Bezug nehmen.
Ihre Verwendung als Beweismittel im Prozeß ist unzulässig.
Diese Diskretionspflicht erstreckt sich aufalle dem Auftraggeber mündlich oder schriftlich zugegangenen Mitteilungen auskunftsartigen Inhaltes.
Bei handelsüblicher Weitergabe der Auskünfte an ein Finanzierungsinstitut (Bank) ist diese seinerseits zur Verschwiegenheit -wie oben dargestellt- zu verpflichten. Zuwiderhandlungen verpflichten gegenüber der CashControl® zum Schadensersatz und -soweit gesetzlich zulässig zur Zahlung einer auf den Schadensersatz anzurechnenden Vertragsstrafe von EUR 1.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
- Der Auftraggeber verzichtet gegenüber der CashControl® auf die Angabe der Quellen von erteilten Auskünften.
II. Schriftliche Auskünfte
- Schriftliche Auskünfte werden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses und gegen Berechnung erteilt.
- Die Vergütung richtet sich nach der geltenden Preisliste bzw. dem vereinbarten Preis.
III. Fernmündliche Auskünfte
Die CashControl® erteilt aus Ihren Datenbestand Onlineauskünfte. Für Bonitätsprüfungen und Kurzauskünfte übernimmt CashControl® keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
IV. Vergütungen
- Der Abschluß der Vereinbarung setzt die Bezahlung der Auskünfte voraus.
2. Die Preislisten für schriftliche Auskünfte gelten für Inlandsauskünfte. Die Auslandsauskünfte werden gesondert zu vereinbarten Zuschläge berechnet (Auslandspreisliste).
3. Änderungen der Preisgestaltung bleiben vorbehalten.
4. Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach Empfang auszugleichen.
5. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
V. Haftung
Auskünfte werden ausschließlich an juristische Personen und freiberuflich tätige Personen erteilt. CashControl® führt übernommene Aufträge mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt aus.
Der Ersatz von Schäden des Auftraggebers ist für Fälle, leichte Fahrlässigkeit, grundsätzlich ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluß gilt auch für den Fall der Unmöglichkeit und des Verzuges.
Im kaufmännischem Verkehr haftet die Auskunftei nur für Vorsatz und grobes Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
Im übrigen ist die Haftung für Verschulden von Personen ausgeschlossen, denen sich CashControl® zur Erfüllung übernommener Verpflichtungen bedient, sofern es sich nicht um die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten handelt.
Im Hinblick auf die Änderung der ZPO und der Datenschutzvorschriften weisen wir unseren Kunden ausdrücklich daraufhin, dass fehlerhafte Auskünfte aufgrund falscher Informationen öffentlichen Stellen keinerlei Haftung der Auskunftei und ihrer Erfüllungsgehilfen begründen.
VI. Datenschutz
Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt daß der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft glaubhaft darlegt.
Der Auftraggeber wird von der CashControl® daher Auskünfte nur unter genannter Voraussetzung erbitten und deren Gründe darlegen und glaubhaft versichern.
Die CashControl® ist berechtigt, angegebene Gründe stichprobenhaft zu überprüfen.
Wird von einem Empfänger das berechtigte Interesse nicht glaubhaft dargelegt, so verweigert die CashControl® die Auskunftserteilung.
Im übrigen, Paragraph 34 des Bundesdatenschutzgesetzes.
VII. Allgemeines
- Für Nachfolgeaufträge gelten anerkannte Geschäftsbedingungen unverändert fort.
- Nebenabreden bedürfen der Schriftform und Zustimmung beider Vertragsparteien.
- Die CashControl® ist berechtigt, offene Salden des Kunden gegen dessen Guthaben bei unmittelbar oder mittelbar verbunden Gesellschaften zu verrechnen.
- Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt.
- Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, München.
- Sämtliche genannten Preise verstehen sich zuzüglich ges. Mehrwertsteuer.
- Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Vertragsparteien kann via eMail oder Telefax durchgeführt werden.
- Sofern der Kunde einen Zugang zu einem Online-System der CashControl® erhalten hat, ist dieser verpflichtet, den Zugang und das Passwort geheim zu halten. Auch hat dieser die Verpflichtung ein Passwort zu wählen, was nicht zu erraten oder einfache Ziffernfolgen hat.
- Sofern aus dem Zugang Schäden entstehen, ist der Kunde der CashControl® hier voll Schadensersatzpflichtig.
- Anfragen die durch den Zugang entstanden sind, sind vom Kunden zu bezahlen – auch wenn er sie selbst nicht gestellt hat.
- Verbraucher setzen wir davon in Kenntnis, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
VIII. Kündigung
- Die zwischen der CashControl® und dem Kunden geschlossene Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Für außerordentliche Kündigungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Gültig ab Februar 2017